Hundehalter haftet auch in Abwesenheit

Auch wenn der Hundehalter nicht anwesend ist, trägt er die Verantwortung für das was sein Hund tut. Das gilt auch, wenn sich ein Hund in der Obhut eines Tierarztes befindet, wie jetzt das Oberlandesgericht Celle urteilte. Die zum Schadensersatz Verklagte hatte ihren Schäferhund in eine Tierklinik gebracht, wo dieser eine Vollnarkose erhielt und anschließend unter Narkose untersucht wurde. Als der Hund wieder erwachte, biss er erst die anwesende Tierärztin in den Arm und anschließend einen herbei geeilten Tierchirurg in die Hand. Da die Verletzungen so gravierend sind, dass der Tierchirurg seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, verklagte er die Hundehalterin auf Schadensersatz. Diese widersprach mit dem Argument, dass der Tierarzt eigentlich über die nötige Sachkenntnis verfügen müsste. Obwohl das Gericht dem Kläger ein fünfzig prozentiges Mitverschulden wegen unsachgemäßem Umgang mit dem Hund attestierte, ist doch prinzipiell die Hundehalterin verantwortlich. Nur wenn der Tierarzt aus Eigeninteresse die sogenannte Herrschaftsgewalt über den Hund übernommen hätte, wäre er selbst für die Schäden haftbar. Als Tierarzt jedoch handelt er im Auftrag der Angeklagten. Der Richter und Pressesprecher des OLG Celle, Dr. Götzt Wettich, wies in dem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Tierhalter-Haftpflichtversicherung hin, die in einem solchen Fall die Kosten der Schäden übernimmt. Wettich: „Angesichts der Schäden, die durch Bissverletzungen entstehen können, hat das Land Niedersachsen gut daran getan, im Gesetz über das Halten von Hunden den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Wer gegen dieses Gebot verstößt, riskiert nicht nur, bei Unfällen horrende Schadensersatz-Forderungen aus eigener Tasche zahlen zu müssen, sondern auch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße bis zu 10.000 Euro“.

Doch auch wenn deshalb die Angeklagte keine größeren Nachteile als einen erhöhten Versicherungsbeitrag haben wird, so ist das Urteil doch diskutabel. Der Tierarzt nahm das Tier in seine Obhut und damit verließ die Hundehalterin ihn im guten Glauben, dass die Klinik kompetent alle Eventualitäten eingeplant hat. Anderenfalls hätte die Hundehalterin anwesend bleiben müssen, um im Fall einer möglichen Gefährdung der Tierärzte eingreifen zu können. Das hielten aber offensichtlich auch die Tierärzte für nicht notwendig.

2 Gedanken zu „Hundehalter haftet auch in Abwesenheit

  1. Galle

    Allerdings ist das diskutabel. Also tschuldigung, wenn das einem (bezahlten) Hundesitter und nicht dem Arzt passiert wäre, dann wäre der Hundesitter dran. Ein Hundesitter muss eine Versicherung abschließen. Ist das dann von Tierärzten zu viel verlangt?

  2. Lothar M.

    Nach meiner persönlichen Meinung hat der Tierartzt keinerlei Anspruch auf Schadensersatz. Er ist in diesem Augenblick der Verantwortungsträger für den
    Hund & deshalb auch derjenige der Fehler in Kauf nehmen sollte. Zudem war die Hundebesitzerin nicht vor Ort.

    Für mich ist das ein eindeutiger Fall einer falschen Beurteilung des Richters im Gerichtssaal nach dem deutschen Strafgesetzbuch. Urteilung sollte viel mehr auf die jeweilige Situation zugeschnitten sein.

    MfG Lothar

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