Forum

Benachrichtigungen
Alles löschen

Hund begraben

4 Beiträge
2 Benutzer
0 Likes
1,070 Ansichten
 Alex
(@admin)
Beiträge: 218
Mitglied Admin
Themenstarter
 

Darf man seinen Hund eigentlich im Garten vergraben wenn er verstorben ist? Oder muss der Tierarzt ihn dabehalten und "entsorgen" wenn er eingeschläfert wurde? Ein Freund von mir wird seinen Hund in absehbarer Zeit einschläfern lassen müssen auf Grund einer schweren Erkrankung und hatte mir gestern Abend die Frage gestellt ob ich das wüsste. Wir haben vor etlichen Jahren unseren Hund einfach im Garten vergraben, allerdings ist er auch bei uns verstorben und nicht beim Tierarzt.

 
Veröffentlicht : 28/06/2011 12:12 pm
 Alex
(@admin)
Beiträge: 218
Mitglied Admin
Themenstarter
 

Hallo,

 

also soweit ich weiß geht das nach der Größe des Hundes. Ich musste selber schon einen einschläfern lassen ( Dackel) und durfte ihn im Garten begraben. Am besten den TA fragen der weiß das auf jedenfall oder einfach mal google'n !

 
Veröffentlicht : 28/06/2011 12:34 pm
 Alex
(@admin)
Beiträge: 218
Mitglied Admin
Themenstarter
 

Meine Hündin habe ich einäschern lassen und die Asche bekommen. Die Urne kann man dann ja auch noch vergraben, wenn man möchte (oder irgendwo hin streuen etc.), das ist auf jeden Fall sicherer. Ich denke auch, es geht nach Größe des Hundes, bzw. danach, ob der Garten wirklich eigener Besitz ist oder nicht. Vorsichtig sollte man auf jeden Fall sein und darauf achten, dass das Grab tief genug ist, dass wilde Tiere (Füchse, Dachse, Waschbären oder auch Katzen) nicht auf die Idee kommen, dort nach den sterblichen Haustierüberresten zu buddeln. Das kann dann doch schnell eine unschöne letzte Ruhe werden...

 
Veröffentlicht : 28/06/2011 7:42 pm
(@Anonym)
Beiträge: 0
 

Tierkörperbeseitigungsgesetz (schöner hätte man es nicht nennen können ... mmh)

§ 5 Beseitigung
von Tierkörpern

(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten
sind zu beseitigen
1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen
und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des
Menschen befinden,
2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen
sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen
solche von frei lebendem Wild.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von
frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich
ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen
Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten
verbracht werden.

(2) Absatz 1 Satz
1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen,
unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper
von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln,
die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders
zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten
und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben
oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden.
Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden,
mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der
Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
bleiben unberührt.

 

Wenn dein Bekannter also einen eigenes Grundstück hat, kann er seinen Hund dort begraben. Wenn er allerdings zur Miete oder so wohnt, würde ich Lias Variante in Erwägung ziehen, denn die Urne kann man auch später noch vergraben. Ich fände es komisch, wenn ich irgendwo wegziehe, und der Hund bleibt dort. Ausbuddeln ist aber auch schlecht.

Ach Mensch, ich hoffe, bis ich mir solche Gedanken machen muss, ist es noch lange, lange hin ! weinen

 
Veröffentlicht : 29/06/2011 1:12 pm
Teilen: