BGH kippt Verbot von Hundhaltung in Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass Vermieter nicht prinzipiell die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen verbieten dürfen. Dies stellt, so das Gericht, eine unangemessene Benachteiligung der Betroffenen dar. Zwar bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass die Haltung von Hunden oder Katzen generell erlaubt sei, doch Vermieter sind dazu verpflichtet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Verboten werden darf die Tierhaltung nur dann, wenn absehbare „Störfaktoren“ überwiegen. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall war von den Eltern eines kranken Kindes an das Gericht herangetragen worden, die auf ärztlichen Rat, einen kleinen Mischlingshund für ihren Sohn gekauft hatten. Obwohl der Hund sehr klein war und von den Nachbarn keine Beschwerden kamen, forderte die zuständige Wohnungsbaugenossenschaft die Familie auf, das Tier abzugeben, da eine entsprechende Mietvertragsklausel die Haltung von Hunden in der Wohnung, prinzipiell und ohne Ausnahme, verbot. Diese Mietvertragsklausel erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam, da der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter „den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit“ ohne unbegründete Einschränkungen zu gewähren. Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung als „ein gutes und gerechtes Urteil“, worin sicher auch die meisten Hundebesitzer zustimmen werden.